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Pfändungsschutzkonto | P-Konto |
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Pfändungsschutz beim GirokontoDas P-Konto soll sicherstellen, dass dem Bürger der gesetzliche „Freibetrag“ auch zur Verfügung steht. So muss auf dem P-Konto ein Betrag von 985,15 Euro (§ 850c ZPO) verbleiben. Damit bleibt der Betroffene für seine laufenden Zahlungen, wie Miete, Versicherung und Lebensmittel zahlungsfähig. Vor allem für Freiberufler und Selbstständige ist es wichtig, da sie so am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Gerade in der Vorweihnachtszeit, oder vor den Wochenenden ist es von großem Vorteil, denn, wenn ein Gläubiger am Freitag oder kurz vor Weihnachten ein Konto pfänden lässt, ist es für den Schuldner fast unmöglich umgehend zum Amtsgericht zu gehen und die Öffnung des Kontos zu bewirken. Die Banken dürfen das Konto erst dann wieder freigeben, wenn dies vom Amtsgericht angewiesen wurde, folglich bleibt der Schuldner in diesem Zeitraum für alle Rechnungen zahlungsunfähig. Bargeldhebungen sind ebenfalls nicht möglich, selbst wenn die Deckung die Pfändung übersteigt.
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